Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten?
- Die Kündigungsfristen richten sich, nachdem die Probezeit abgelaufen ist, nach dem Dienstjahr (Art. 39ff. GAV).
Gelten Lehrjahre auch als Dienstjahre?
- Ja, sofern der Arbeitnehmer nach der Lehrzeit im gleichen Betrieb angestellt bleibt.
Wie lange muss ich mit der Kündigung warten, wenn ein Mitarbeiter krank ist oder einen Unfall hatte?
- Nach Ablauf der Probezeit gelten Sperrfristen, in denen durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden kann. Ist der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, darf im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen nicht gekündigt werden (Art. 40 Abs. 2 lit. b GAV).
- Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist auch während einer Sperrfrist möglich.
Der Arbeitnehmer ist krank, verunfallt oder leistet Militärdienst – darf er kündigen?
- Ja. Die Sperrfristen kommen grundsätzlich nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmende selbst kündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
Muss ich dem Arbeitnehmer nach der Kündigung Zeit für Vorstellungsgespräche zu gewähren und diese bezahlen?
- Die Frage ist im geltenden GAV nicht geregelt. Gemäss Art. 329 Abs. 3 OR ist dem Arbeitnehmenden nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren und zu bezahlen. Wie viel Zeit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugestehen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Praxis wird ein halber Tag pro Woche als üblich angesehen, allenfalls aufgeteilt auf zweimal zwei Stunden. Dennoch sollte der Arbeitnehmer diese Termine so weit wie möglich auf Randstunden verlegen.